Erbrecht, Flurbereinigung
Rechtsanwalt . Elmar König
Gesellschaftsrecht, Mietrecht


Ausgewählte Entscheidungen im Vereinsrecht

Die im Folgenden genannten Urteile des BGH können Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofes nachlesen. Klicken Sie auf "Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes" und suchen Sie die Entscheidung über das Aktenzeichen.

  • Keine umfassende Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung analog § 64 S.1 GmbHG:

    Zu § 42 Abs.2 BGB.
    Hier interessiert nur der zweite Teil des Leitsatzes:
    "Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie zu §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet bereits deshalb aus, weil es in § 42 Abs. 2 BGB an der für eine Analogie erforderlichen "planwidrigen Regelungslücke" fehlt."

    Erläuterung: Eine typische Situation. Der Verein hat beispielsweise ein Vereinsheim angemietet und betreibt dort eine kleine Gastwirtschaft für seine Mitglieder. Anfangs ist die Beteiligung noch sehr rege, mit den Jahren kommen immer weniger. Die sonstigen Vereinsaktivitäten bringen immer weniger Ertrag. Irgendwann kommt die Zeit, da können nicht mehr alle Verbindlichkeiten gezahlt werden und es tritt Insolvenzreife ein. Der Vorstand kann sich aber noch nicht gleich zur Insolvenzantragstellung entscheiden und larviert vielleicht noch ein oder zwei Jahre herum.

    Der Vereinsvorstand haftet nun nicht für alle Zahlungen analog § 64 S.1 GmbHG, sondern "nur" für den so genannten Quotenschaden. Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach "der Quotenschaden des Gläubigers danach zu berechnen ist, was er im Vergleich zu der tatsächlich erhaltenen Quote erhalten hätte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre."

    Gläubiger, die nach Insolvenzreife hinzukommen, haben jedoch einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie keinen Vertrag mit dem überschuldeten Verein geschlossen.


  • Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins, Feststellungsinteresse, Beschlussmängel:

    Zu § 50 ZPO und § 32 BGB.
    Leitsätze: "Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig."

    "a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört.

    b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
    BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG LG Berlin."

  • Erläuterung: Der BGH war nach meiner Einschätzung zu förmlich, was die Heilung eines Einladungsmangels betraf.

    Für vertretbar halte ich den Ausgangspunkt, dass dann, wenn ein unterschriftsreifer Entwurf eines notariellen Kaufvertrages vorliegt, in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht nur stehen muss "Verkauf Ruderanlage", sondern "Entscheidung über Verkauf Ruderanlage an ... zum Preis von ...", und dass dieser Mangel zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses führt.

    Die internen Gegner dieser Entscheidung hatten jedoch in einer weiteren Mitgliederversammlung mit ihrem konkreten Antrag, die Anlage wieder zurückzukaufen, mit derselben Mehrheit verloren. Dabei waren aber Käufer und Kaufpreis bekannt. Der BGH meint nun, dies sei ein andersartiger Beschluss und eine Heilung hätte nur eintreten können, wenn der alte unwirksame Beschluss mit der richtigen Formulierung auf der Tagesordnung wiederholt worden wäre. Diese Anforderungen sind zu hoch, zu förmlich.



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