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Rechtsanwalt
. Elmar König |
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Ausgewähltes zum Wohnungseigentumsrecht
Die im Folgenden genannten Urteile des BGH können Sie auf der Homepage des
Bundesgerichtshofes nachlesen.
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über das Aktenzeichen.
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Abweichung von Teilungserklärung wegen Sanierungskosten
Zu den §§
10 Abs.2 Satz 3,
16 Abs.4,
21 Abs.1, 3, 4 und 8,
23 Abs.1,
43 Nr.4
und 46 WEG.
Wenn 6 von 14 Wohnungseigentümern einen Balkon haben, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch, dass die Sanierungskosten nur den Wohnungen mit Balkon zugeordnet werden.
BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az: V ZR 114/09.
Erläuterung: Die Verteilung von Instandhaltungskosten kann nach
§ 16 Abs.4 WEG
im Einzelfall
abweichend von der Teilungserklärung mit besonderen Mehrheiten geregelt werden, wenn der
abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer
Rechnung trägt. Für die klageweise Durchsetzung ist nach dem BGH zusätzlich erforderlich,
dass die in
§ 10 Abs.2 Satz 3 WEG
genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ebenfalls vorliegen.
Letztere zum 01.07.2007 in Kraft getretene Vorschrift sollte eine Erleichterung gegenüber der
bisherigen Rechtsprechung bewirken, wird vom BGH aber relativ eng ausgelegt. Nach dem Wortlaut
der Vorschrift muss das Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen
der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen.
Die Unbilligkeit wird verneint, weil der Käufer die Kostenverteilung bei Kauf erkennen kann, die
anderen Eigentümer auf den Bestand dieser Verteilung vertrauen dürfen und die Verteilung nach
Wohnungseigentumsanteilen nicht unbillig erscheint, selbst wenn die Nutzungsmöglichkeiten stark
verschieden sind.
Praktischer Tipp: Rechtzeitig vor der entscheidenden WEG-Versammlung gerne mit meiner Hilfe
die anderen Eigentümer von der Möglichkeit und Notwendigkeit einer Beschlussfassung nach § 16 Abs.4 WEG überzeugen, statt
hinterher seine Kräfte in einen Prozess bis zum BGH zu investieren.
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Rechtsanwalt Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; email: kanzlei@elmar-koenig.de
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