Erbrecht, Flurbereinigung
Rechtsanwalt . Elmar König
Aktuelles-Wohnungseigentumsrecht


Ausgewähltes zum Wohnungseigentumsrecht

Die im Folgenden genannten Urteile des BGH können Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofes nachlesen. Klicken Sie auf "Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes" und suchen Sie die Entscheidung über das Aktenzeichen.

  • Abweichung von Teilungserklärung wegen Sanierungskosten

    Zu den §§ 10 Abs.2 Satz 3, 16 Abs.4, 21 Abs.1, 3, 4 und 8, 23 Abs.1, 43 Nr.4 und 46 WEG.
    Wenn 6 von 14 Wohnungseigentümern einen Balkon haben, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, dass die Sanierungskosten nur den Wohnungen mit Balkon zugeordnet werden.
    BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az: V ZR 114/09.

    Erläuterung: Die Verteilung von Instandhaltungskosten kann nach § 16 Abs.4 WEG im Einzelfall abweichend von der Teilungserklärung mit besonderen Mehrheiten geregelt werden, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Für die klageweise Durchsetzung ist nach dem BGH zusätzlich erforderlich, dass die in § 10 Abs.2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ebenfalls vorliegen.

    Letztere zum 01.07.2007 in Kraft getretene Vorschrift sollte eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung bewirken, wird vom BGH aber relativ eng ausgelegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss das Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen.

    Die Unbilligkeit wird verneint, weil der Käufer die Kostenverteilung bei Kauf erkennen kann, die anderen Eigentümer auf den Bestand dieser Verteilung vertrauen dürfen und die Verteilung nach Wohnungseigentumsanteilen nicht unbillig erscheint, selbst wenn die Nutzungsmöglichkeiten stark verschieden sind.

    Praktischer Tipp: Rechtzeitig vor der entscheidenden WEG-Versammlung gerne mit meiner Hilfe die anderen Eigentümer von der Möglichkeit und Notwendigkeit einer Beschlussfassung nach § 16 Abs.4 WEG überzeugen, statt hinterher seine Kräfte in einen Prozess bis zum BGH zu investieren.


Rechtsanwalt Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; email: kanzlei@elmar-koenig.de
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