Rechtsanwalt . Elmar König


Erbrecht

  • Zur Einstimmung einige typische Fragen, die mir schon begegnet sind:

    "Wenn ich im Ausland lebe, was muss ich tun, damit ich nach deutschem Recht beerbt werde?

    „Wie verhindere ich, dass hinterher die Familie meines Schwiegersohns alles erbt?“

    „Ist unser Berliner Testament noch zeitgemäß?“

    „Wie verhindere ich eine Anfechtung der Erbeinsetzung unserer Abkömmlinge, wenn der Überlebende neu heiratet?“

    „Wie verhindere ich, dass nach dem Tod des Erstversterbenden das Sozialamt die Pflichtteilsansprüche für unsere Tochter oder vielleicht das Nachlassgericht die Pflichtteilsansprüche unserer Enkel geltend macht?“

    „Was muss ich tun, damit der Schwiegersohn auch dann etwas erhält, selbst wenn einmal die Ehe mit unserer Tochter auseinandergehen sollte?“

    „Wie kann ich sicherstellen, dass mein Betrieb weitergeführt werden kann?“

    „Wie erspare ich meinen Nachkommen möglichst viel Erbschaftsteuer?“

    „Wie formuliere ich eindeutig und rechtssicher, dass der länger lebende Ehegatte nur die Verteilung unter unseren Kindern ändern kann?

    „Ich möchte, dass mein Partner in unserem Haus bleiben kann, aber ich will sicher sein, dass es anschließend meine Tochter erbt!“

    „Nur das von meinen Kindern, das mich auch in Pflege nimmt, soll auch das Haus erben!“

    „Unsere Kinder können nicht mit Geld umgehen. Wie können wir unser Vermögen unversehrt in die Enkelgeneration bringen?“

    „Ich habe geerbt! Habe ich eigentlich auch die Schulden übernommen?“

    „Mein Vater hat das Haus vor 20 Jahren meiner Mutter geschenkt. Jetzt ist sonst nichts mehr da. Wie hoch ist mein Pflichtteil?“

    „Mein Mann ist gestorben. Jetzt möchte ich von der Regelung in unserem Berliner Testament abweichen und etwas Anderes verfügen. Ist das wirksam?“

    „Meine Eltern hatten eine Villa in Florida. Ich selbst bin enterbt. Kann ich den Pflichtteil aus dem Wert der Villa fordern?“

    „Die Vermächtnisse sind so hoch, dass mir selbst nicht mal der Pflichtteil verbleibt. Muss ich sie alle erfüllen?“


  • Gilt für mich die EU-Erbrechtsverordnung?

    Seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung.Wenn Sie beispielsweise Grundbesitz in Deutschland und Frankreich haben, aber in Italien ihren Lebensabend verbringen, so werden Sie nach italienischem Recht beerbt, wenn Sie keine Rechtswahl getroffen haben.

    In Europa gibt es bisher kein einheitliches Erbrecht. Es gibt sowohl Unterschiede hinsichtlich der Förmlichkeiten, wie auch inhaltliche Unterschiede. Die Juristen sprechen bei ersterem von formellen Regeln, bei letzteren von materiellen.

    Ein formelles Beispiel: In Deutschland können gemeinschaftliche Testamente errichtet werden, in Rumänien ist ein gemeinschaftlich errichtetes Testament nichtig (Art. 1036 Codul Civil).

    Ein materielles Beispiel: Nach deutschem Erbrecht erbt der Ehegatte gesetzlich mindestens ein Viertel, je nach Güterstand und erbberechtigten Verwandten. Nach spanischem Erbrecht erhält der Ehegatte lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass, dessen Quote von den erbberechtigten Verwandten abhängt.

  • Bei Erbfällen mit Auslandsgrundstücken immer einen Anwalt einschalten:

    Damit Sie verstehen, warum es wichtig ist, in erbrechtlichen Fragen einen versierten Anwalt zu fragen, darf ich ein bisschen auf die Frage nach dem Pflichtteil aus der Villa in Florida eingehen.

    Bei Grundstücken gilt das Erbrecht desjenigen Staates, in dem das Grundstück liegt. In Florida gibt es für erwachsene Abkömmlinge kein Pflichtteilsrecht. Sie ahnen also, dass Sie bei der Berechnung des Pflichtteiles von der Villa in Florida nichts erhalten werden, selbst wenn es der einzige verbliebene Vermögensgegenstand des Erblassers gewesen sein sollte.

    Doch könnte ja das Testament unwirksam sein. Denn in Florida werden die bei uns üblichen eigenhändigen Testamente nicht anerkannt, nur solche, bei deren Errichtung zwei Zeugen dabei waren. Wo wurde das Testament errichtet? Können wir in Deutschland klagen oder sitzen die Erben in Florida? Sie sehen, Erbfälle mit Grundstücken im Ausland sollten Sie nur mit anwaltlicher Begleitung abwickeln. Doch nicht nur in diesen Fällen benötigen Sie einen Rechtsanwalt, wie Sie aus den folgenden Ausführungen erkennen.


  • Damit der letzte Wille auch zählt:

    Die meisten Menschen leben heute in bestens organisierten Verhältnissen und haben praktisch für alles Vorkehrungen getroffen: Mit Versicherungen, Verträgen und Betreuungsvollmachten. Ein Punkt bleibt aber sehr oft ausgespart, nämlich der Erbfall, ein Tabu.

    Zum einen liegt dies vielleicht daran, dass über den Tod und seine rechtlichen Folgen nicht gesprochen wird, um eventuell Streit in der Verwandtschaft zu vermeiden. Zum anderen vertrauen viele darauf, dass die gesetzliche Erbfolge schon alles regeln wird.

    Auch vertrauen viele darauf, dass ein von ihnen allein errichtetes Testament die Verhältnisse klären wird. Die meisten eigenhändigen Testamente sind jedoch unwirksam, weil sie nicht der gesetzlichen Form genügen. Daneben kommt es immer wieder vor, dass wichtige Regelungen nicht in der Weise rechtlich wirksam getroffen werden, wie der Erblasser dies beabsichtigte. Manchmal hat man auch einfach nicht an die eingetretenen Geschehensabläufe gedacht, die das Erbe in eine ungewollte Richtung bringen.

    Immer wieder haben sich die Erblasser nicht ausreichend oder einfach unpassend beraten lassen. Intensiver Beratung bedarf, wer in finanzieller Hinsicht sein Lebenswerk weitergeben möchte und dabei möglicherweise bestimmten Personen Chancen geben möchte, die diese nach der gesetzlichen Erbfolge nicht haben können. So kann der Erblasser schließlich auch Bestimmungen darüber treffen, wie das überlassene Vermögen verwendet werden soll, um etwa die Ausbildung der Enkel sicherzustellen.

    Ist ein letzter Wille nicht auffindbar oder nicht wirksam, so kann dies bei den Hinterbliebenen zu Unsicherheit, Streit und großen finanziellen Belastungen führen. Die gesetzlich eintretenden Folgen erscheinen bisweilen ebenso ungerecht wie vom Erblasser unbeabsichtigt.

    So kommt es immer wieder vor, dass die Schwiegertochter die Eltern bei sich aufnimmt und pflegt, deshalb über lange Jahre beruflich wie auch privat eingeschränkt ist, während die anderen Kinder höchstens zum Geburtstag einmal die Eltern besuchen und ihre ganze Kraft für das eigene berufliche Weiterkommen nutzen können. Trotzdem erben, wenn dies nicht entsprechend anderweitig geregelt wird, nach der gesetzlichen Erbfolge alle Kinder gleich viel, die pflegende Schwiegertochter erhält nichts. Ein Ergebnis, dass viele, mit denen ich gesprochen habe, nicht wollen.


  • Schenkungen zu Lebzeiten:

    Wer zu seinen Lebzeiten schenkt, kann häufig gut steuern, wohin das Vermögen geht. Zur eigenen Absicherung ist an Nießbrauche und freie Widerruflichkeiten der Schenkungen zu denken. Dabei kann der Erblasser aber auch erheblichem Druck ausgesetzt sein, auf den Rang seiner eingetragenen Rechte zu verzichten. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass beispielsweise das verschenkte Elternhaus versteigert wird und der Erblasser aus diesem ausziehen muss, obwohl er doch ursprünglich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch hatte eintragen lassen.


  • Je größer das Vermögen, umso größer die Probleme:

    Kompliziert wird es regelmäßig, wenn einzelne Werte, die einen großen Teil eines Vermögens ausmachen, im Ganzen auf die folgende Generation übertragen werden sollen. So ist beispielweise bei Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen ebenso wie bei der Übertragung des Familienbetriebes Vorsicht geboten, wenn eine Zerschlagung verhindert werden soll. Dies kann jedoch schnell der Fall sein, wenn der Erblasser zwar eine Regelung für die Nachfolge trifft, diese jedoch die Pflichtteilsregelung gegenüber den anderen Erben ungenügend beachtet, so dass die eigentlich Begünstigten Ausgleichsbeträge zahlen müssen, die von ihnen nicht aufgebracht werden können. Als Ausweg bieten sich beispielweise besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen aber auch frühzeitige Übertragungen an, ohne dass die Interessen der Erblasser vernachlässigt werden.


  • Steuerliche Erwägungen sind wichtig, sollten aber nie entscheidend sein:

    Selbstverständlich müssen auch steuerliche Überlegungen hierbei angestellt werden, damit nicht letztlich nur der Staat die Vorteile des Erbfalls genießt. An dieser Stelle darf ich schon davor warnen, nur die größtmögliche Steuerersparnis im Auge zu behalten. Ein Erblasser sollte vor allem daran denken, wie er die ihm persönlich für sein eigenes Leben wichtigen Dinge rechtlich und testamentarisch absichert.


  • Wie stark wollen Sie die Erbengeneration binden, ist sie Ihrem Konstrukt gewachsen?

    Ernsthaft überprüft werden sollte, ob eine starke Bindung der Erben diese überfordert oder ihre persönlichen Entwicklungschancen über Gebühr behindert. Wenn beispielsweise Häuser über mehrere Generationen nicht verkauft werden können, die Erbeserben aber nicht in der Lage sind, die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zu bezahlen, wäre eine Verkaufsmöglichkeit sicher besser als der Verfall des einst aufgebauten Vermögens.

    Bei komplizierten (gesellschaftsrechtlichen) Lösungen ist zu fragen, ob die Erben und Erbeserben in der Lage sind, die gegebenenfalls erforderliche Vermögenstrennung verwaltungstechnisch vorzunehmen, ob sie selbst über den gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen und steuerlichen Sachverstand verfügen oder sich diesen teuer einkaufen sollen.


  • Die Interessen der Erblassergeneration gehen vor:

    Angesichts der mittlerweile geltenden großzügigen Steuerfreibeträge für Abkömmlinge und nahe Verwandte sollte die gegenseitige Absicherung der Erblassergeneration vorrangig sein.

    Das Pflegerisiko und die damit einhergehenden Kostenbelastungen werden häufig unterschätzt. Wenn jemand zum Pflegefall wird, so bleibt er statistisch gesehen acht Jahre lang pflegebedürftig. Gerade wer bis zum Schluss zu Hause gepflegt werden möchte, muss je nach Lebensstil erhebliche Leistungen selbst finanzieren, die von den gesetzlichen Versicherungen nicht bezahlt werden. Es kommen leicht 1.000 bis 3.000 Euro pro Monat hinzu. Dies sind in 8 Jahren rund 100.000 bis 300.000 Euro, und dies pro Erblasser.

    Im statistischen Durchschnitt bringen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über 100.000 Euro aus eigenen Mitteln auf. Soweit Eheleute nicht über entsprechend üppige eigene Renten verfügen, haben sie deshalb ein finanzielles Risiko von 200.000 bis 600.000 Euro abzusichern, bevor sie ihr Vermögen an die nächste Generation weitergeben. Neben erbrechtlichen sind auch passende versicherungsrechtliche Lösungen zu betrachten.


  • Ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

    Soll die erbrechtliche Lösung so kompliziert bzw. starr werden, dass eine Testamentsvollstreckung erforderlich wird? Oder fehlen vertrauenswürdige Angehörige, die dem Erblasserwillen zur Durchsetzung verhelfen können? Dann ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung unvermeidbar.

    Die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann auch dann sinnvoll sein, um das Vermögen längere Zeit zu erhalten. Ihre Kinder sind vielleicht selbständig und haben ein Insolvenzrisiko. Sie möchten verhindern, dass das Sozialamt oder andere Gläubiger Ihrer Kinder auf Ihr Erbe zugreifen. Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, so ist das entsprechende Vermögen im Insolvenzfall der Erben vor Gläubiger der Erben geschützt. Wenn Sie entsprechende Befürchtungen haben, ich erläutere Ihnen gerne die verschiedenen Vor- und Nachteile und erarbeite eine für Sie passende Lösung. Wenn Sie beispielsweise über 50 Jahre Testamentsvollstreckung anordnen, sollte klar sein, wie die entsprechenden Kosten aufgebracht werden.

    Grundsätzlich kann der Erblasser jeden voll Geschäftsfähigen als Testamentsvollstrecker bestimmen. Wird jedoch kein Anwalt oder Notar hiermit betraut, so ist der Testamentsvollstrecker häufig überfordert, wenn Schwierigkeiten auftreten. Es bietet sich daher dringend an, mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe einen Rechtsanwalt oder Notar zu beauftragen, der eine reibungslose Abwicklung im Sinne des Erblassers garantieren kann. Auch hierbei setze ich gern meine langjährige berufliche Erfahrung für Sie ein.


  • Auch Erben brauchen Rat:

    Für welche Schulden haftet der Erbe, für welche haftet der Vermächtnisnehmer?

    Sie wissen nicht, ob der Erblasser hoch verschuldet war oder ob beträchtliches Vermögen vorhanden ist? Wie können Sie sich davor schützen, dass Sie durch eine Erbschaft Schulden auferlegt bekommen, ohne die Erbschaft auszuschlagen?

    Wann ist es sinnvoll, eine Erbschaft zwar anzunehmen, jedoch die Haftung auf den Nachlass zu beschränken?

    Jemand hat Ihnen ein Vermächtnis hinterlassen? Sie haben geerbt? Sie wissen aber nicht, wie viel? Sie wollen wissen, wie hoch Ihr Pflichtteil ist oder wie Sie die Höhe des Vermögens in Erfahrung bringen können?

    Diese Fragen gehören zu den häufigsten, die sich nach einem Erbfall stellen. Je nach Konstellation des Einzelfalls muss hier überlegt werden, wie der Erbe weiter vorgehen muss, welche tatsächlichen Nachforschungen oder rechtlichen Handlungen vorgenommen werden müssen.


  • Die Nachfolge von Gesellschafteranteilen oder Betrieben:

    Sollen Gesellschafteranteile oder ganze Betriebe vererbt oder bereits vor dem Erbfall übergeben werden, so sind regelmäßig viele Besonderheiten im Vergleich zu einfachen Erbfällen zu bedenken. Oft müssen besonders im Hinblick auf die Steuern, die Mitgesellschafter und die Pflichtteilsberechtigten verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten durchgerechnet werden. In enger Zusammenarbeit mit darauf spezialisierten Steuerberatern erstelle ich Ihnen gern Ihr persönliches Modell, was sich vollständig an ihren Bedürfnissen orientiert. Auch gelegentlich notwendige Verhandlungen mit Mitgesellschaftern oder Dritten führe ich für Sie durch.


  • Was ich von Ihnen wissen muss:

    Je besser die eigenen Ziele in positiver wie negativer Hinsicht bekannt sind, also „was will ich erreichen?“, „was will ich verhindern?“, je intensiver die familiären Umstände betrachtet wurden, umso eher kann ich Ihnen eine Lösung präsentieren, die Ihrem Willen zum dauerhaften Erfolg verhilft.


  • Meine Leistungen für Sie:

    Ich möchte an dieser Stelle keine allgemeinverbindlichen Ratschläge geben, weil es diese wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage in jedem Einzellfall nicht geben kann.

    Die Einzelheiten eines Falles können meist bereits im Rahmen einer Erstberatung hinreichend bewertet werden, auch ob anwaltliche Hilfe weiterhin überhaupt in Anspruch genommen werden muss.

    In vielen Fällen wird dies nicht notwendig sein. Um Ihnen hierüber seriös Auskunft erteilen zu können, ist in jedem Fall ein ausführliches Erstgespräch erforderlich.

    Es gibt eine ganze Reihe von Regelungen, die getroffen werden können und sich in der Praxis bewährt haben, um die verschiedenen Ziele des Erblassers zur Geltung zu bringen. Sei es ein einfaches Testament, eine Vor- und Nacherbeneinsetzung, ein Erbvertrag, eine bereits zu Lebzeiten vollzogene Schenkung oder ein Schenkungsversprechen von Todes wegen.

    Daneben stehen verschiedene gesellschaftsrechtliche Alternativen von der einfachen BGB-Gesellschaft bis hin zur Stiftung zur Verfügung, mit unterschiedlich starker Bindung der Erben sowie unterschiedlich hohen laufenden Steuern und Kosten.

    Ich berate Sie gerne über die vielfältigen Möglichkeiten, die für eine Abfassung eines Testaments oder eines Gesellschaftsvertrages zur Verfügung stehen und wie diese sinnvoll für Ihren speziellen Fall genutzt werden können.

    Selbstverständlich vertrete ich Sie auch gegenüber anderen Beteiligten oder setze Ihre Ansprüche vor Gericht durch, wenn eine Einigung nicht erreichbar ist.


    Die Kosten für ein Erstgespräch betragen nur bis zu 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also 226,10 Euro. Falls weitere Beratungen erforderlich werden sollten, so rechne ich diese zu einem Stundensatz von 180 Euro zuzüglich MwSt., also von 214,20 Euro ab. Dabei rechne ich nach angefangenem Fünf-Minuten-Takt ab.

    Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, bevorzuge ich die Abrechnung nach den Tabellen der Rechtsanwaltsgebührenverordnung, bin aber auch für andere Lösungen offen. Insofern verweise ich auf meine allgemeinen Ausführungen zu den Anwaltsgebühren.



RA Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; kanzlei@elmar-koenig.de