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Rechtsanwalt
. Elmar König |
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Flurbereinigung
- Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz
Bis auf Rheinland-Pfalz, dessen Besonderheiten unten dargestellt werden, wird in allen
anderen Bundesländern bei einer Flurbereinigung im Acker-, Obst- oder Weinbau nur
das
Flurbereinigungsgesetz
angewendet, ein Bundesgesetz. Wenn die Behörde die Notwendigkeit
einer Flurbereinigung für gegeben ansieht, legt sie durch eine besondere Entscheidung das
Gebiet fest, in der eine Flurbereinigung stattfinden soll.
Damit entsteht eine Teilnehmergemeinschaft, eine Zwangskörperschaft
des Öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft wählen einen Vorstand. Dabei
hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.
In den Versammlungen kann in gewissem Maße das "Wie" der Flurbereinigung beeinflusst werden.
Eine Abstimmung über das "Ob" der Flurbereinigung findet jedoch nicht statt.
Nach dem Flurbereinigungsgesetz gibt es eine Reihe von Rechtsbehelfen in den verschiedenen
Stadien des Verfahrens. In praktischer Hinsicht ist ein engagierter Vorstand wichtig, der gegenüber den Behörden seine Rechte wahrnimmt.
Für den Einzelnen ist es wichtig, seine Wünsche möglichst detailliert gegenüber den Behörden
zu formulieren, sich intensiv am Verfahren zu beteiligen. Hinterher gegen die Beschlüsse
Rechtsbehelfe einzulegen, ist nur noch von geringem Erfolg gekrönt.
Gerne begleite ich Sie in allen Stadien des Flurbereinigungsverfahrens.
- Weinbergsflurbereinigung nach rheinland-pfälzischem Recht
Bei Weinbergsflurbereinigungen wird in Rheinland-Pfalz das Flurbereinigungsgesetz durch ein
besonderes Landesgesetz, das
Weinbergsaufbaugesetz
überlagert. In Rheinland-Pfalz beginnt eine
Weinbergsflurbereinigung mit der Festlegung des Gebietes, in der eine Weinbergsflurbereinigung
stattfinden soll. Mit dieser Entscheidung wird zugleich eine so genannte Aufbaugemeinschaft gegründet.
Die Aufbaugemeinschaft kümmert sich um die besonderen weinbaulichen Belange, also von der Rodung bis zur
Neuanpflanzung der Reben. In der Teilnehmergemeinschaft werden die übrigen Dinge wie Art des Wegeausbaus
entschieden.
Das Besondere an der Aufbaugemeinschaft nach rheinland-pfälzischem Recht ist,
dass in den Versammlungen nicht mit einer Personenstimme, sondern nach Fläche abgestimmt wird.
Die eigentliche Flurbereinigung beginnt hier erst dann, wenn der so genannte Rodungsbeschluss in der
Aufbaugemeinschaft getroffen wurde. Hier findet also eine Entscheidung über das "Ob" einer
Weinbergsflurbereinigung statt, wobei dieser Beschluss von der Flächenmehrheit getroffen wird. Diese
Abstimmungsform erscheint höchst bedenklich.
Auch hier gilt, dass ein mehrheitlich akzeptiertes Ergebnis dann erzielt wird, wenn der
Vorstand nicht nur seine eigenen Interessen verfolgt, sondern engagiert und selbstbewusst gegenüber
den Behörden auftritt. Für den Einzelnen ist wiederum von entscheidender
Bedeutung, sich möglichst intensiv an dem Verfahren zu beteiligen, denn die Behörden wollen doch die
Interessen aller Beteiligten unter einen Hut bringen. Was die Behörde nicht weiß, kann sie nicht
berücksichtigen.
Als Anwalt habe ich durch besonderes Engagement in diesem Bereich Rechtsgeschichte geschrieben.
Ich habe begründete Zweifel, dass sich eine klassische Weinbergsflurbereinigung mit Rodung aller
Weinberge rechnet. Nur wenn die Flur durch neue Wege oder Straßen zerschnitten wird oder solche erstmalig angelegt
werden, kann sich eine Weinbergsflurbereinigung lohnen.
Zur Vertiefung über das von mir gewonnene Ingelheimer Verfahren darf ich empfehlen:
- die
Presseerklärung zum Ausgang des Verfahrens*
- den
ausführlichen Hintergrundbericht*, der auf 8 Seiten
zusammenfasst, was im Prozess auf 140 Seiten dargestellt wurde.
- das
Flugblatt*, mit dem die IG im Jahre 2003 Unterschriften
sammelte und
- die Homepage der
"Interessengemeinschaft gegen die Flurbereinigung
und zur Erhaltung der Ingelheimer Flur".
*Zum Öffnen benötigen Sie ein Programm, mit dem Sie pdf´s lesen können, bspw. den
Acrobat Reader, oder besser noch den
pdf24 creator.
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RA Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; email: kanzlei@elmar-koenig.de
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