Rechtsanwalt . Elmar König


Flurbereinigung

  • Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz

    Bis auf Rheinland-Pfalz, dessen Besonderheiten unten dargestellt werden, wird in allen anderen Bundesländern bei einer Flurbereinigung im Acker-, Obst- oder Weinbau nur das Flurbereinigungsgesetz angewendet, ein Bundesgesetz. Wenn die Behörde die Notwendigkeit einer Flurbereinigung für gegeben ansieht, legt sie durch eine besondere Entscheidung das Gebiet fest, in der eine Flurbereinigung stattfinden soll.

    Damit entsteht eine Teilnehmergemeinschaft, eine Zwangskörperschaft des Öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft wählen einen Vorstand. Dabei hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. In den Versammlungen kann in gewissem Maße das "Wie" der Flurbereinigung beeinflusst werden. Eine Abstimmung über das "Ob" der Flurbereinigung findet jedoch nicht statt.

    Nach dem Flurbereinigungsgesetz gibt es eine Reihe von Rechtsbehelfen in den verschiedenen Stadien des Verfahrens. In praktischer Hinsicht ist ein engagierter Vorstand wichtig, der gegenüber den Behörden seine Rechte wahrnimmt.

    Für den Einzelnen ist es wichtig, seine Wünsche möglichst detailliert gegenüber den Behörden zu formulieren, sich intensiv am Verfahren zu beteiligen. Hinterher gegen die Beschlüsse Rechtsbehelfe einzulegen, ist nur noch von geringem Erfolg gekrönt.

    Gerne begleite ich Sie in allen Stadien des Flurbereinigungsverfahrens.

  • Weinbergsflurbereinigung nach rheinland-pfälzischem Recht

    Bei Weinbergsflurbereinigungen wird in Rheinland-Pfalz das Flurbereinigungsgesetz durch ein besonderes Landesgesetz, das Weinbergsaufbaugesetz überlagert. In Rheinland-Pfalz beginnt eine Weinbergsflurbereinigung mit der Festlegung des Gebietes, in der eine Weinbergsflurbereinigung stattfinden soll. Mit dieser Entscheidung wird zugleich eine so genannte Aufbaugemeinschaft gegründet.

    Die Aufbaugemeinschaft kümmert sich um die besonderen weinbaulichen Belange, also von der Rodung bis zur Neuanpflanzung der Reben. In der Teilnehmergemeinschaft werden die übrigen Dinge wie Art des Wegeausbaus entschieden.

    Das Besondere an der Aufbaugemeinschaft nach rheinland-pfälzischem Recht ist, dass in den Versammlungen nicht mit einer Personenstimme, sondern nach Fläche abgestimmt wird. Die eigentliche Flurbereinigung beginnt hier erst dann, wenn der so genannte Rodungsbeschluss in der Aufbaugemeinschaft getroffen wurde. Hier findet also eine Entscheidung über das "Ob" einer Weinbergsflurbereinigung statt, wobei dieser Beschluss von der Flächenmehrheit getroffen wird. Diese Abstimmungsform erscheint höchst bedenklich.

    Auch hier gilt, dass ein mehrheitlich akzeptiertes Ergebnis dann erzielt wird, wenn der Vorstand nicht nur seine eigenen Interessen verfolgt, sondern engagiert und selbstbewusst gegenüber den Behörden auftritt. Für den Einzelnen ist wiederum von entscheidender Bedeutung, sich möglichst intensiv an dem Verfahren zu beteiligen, denn die Behörden wollen doch die Interessen aller Beteiligten unter einen Hut bringen. Was die Behörde nicht weiß, kann sie nicht berücksichtigen.

    Als Anwalt habe ich durch besonderes Engagement in diesem Bereich Rechtsgeschichte geschrieben. Ich habe begründete Zweifel, dass sich eine klassische Weinbergsflurbereinigung mit Rodung aller Weinberge rechnet. Nur wenn die Flur durch neue Wege oder Straßen zerschnitten wird oder solche erstmalig angelegt werden, kann sich eine Weinbergsflurbereinigung lohnen.

    Zur Vertiefung über das von mir gewonnene Ingelheimer Verfahren darf ich empfehlen:

    - die Presseerklärung zum Ausgang des Verfahrens*

    - den ausführlichen Hintergrundbericht*, der auf 8 Seiten zusammenfasst, was im Prozess auf 140 Seiten dargestellt wurde.

    - das Flugblatt*, mit dem die IG im Jahre 2003 Unterschriften sammelte und

    - die Homepage der "Interessengemeinschaft gegen die Flurbereinigung und zur Erhaltung der Ingelheimer Flur".



  • *Zum Öffnen benötigen Sie ein Programm, mit dem Sie pdf´s lesen können, bspw. den Acrobat Reader, oder besser noch den pdf24 creator.

RA Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; email: kanzlei@elmar-koenig.de