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Rechtsanwalt
. Elmar König |
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Anwaltsgebühren - Arten und Höhe
Welche Gebühren fallen beim Anwalt an und wie berechnen sie sich?
- Umfassende Informationen zu den Gebührenarten und der Höhe der Gebühren, wie auch einen
Gebührenrechner finden Sie auf
www.rechtsanwaltsgebuehren.de.
- Gebührenarten und Gebührenhöhe
Bei den anwaltlichen Gebühren unterscheidet man zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Daneben
gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung des Honorars mit dem Mandanten.
a) Festgebühren
Bei den Festgebühren hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keinen Ermessensspielraum.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich hier allein nach dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz,
der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt ist. Dies ist vor allem im
zivilrechtlichen Verfahren der Fall. Hier legt das Gericht den Streitwert fest und es gibt
einen festen Satz z. B. für die Verfahrensgebühr 1,3 oder die Terminsgebühr 1,2.
Richtet sich die Gebühr nach der Höhe des Gegenstandswertes, so kann man die Höhe der Gebühr
aus der zu § 13 RVG beigefügten
Tabelle entnehmen.
Diese Tabelle enthält die Werte für die volle 1,0´er Gebühr.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fällt mindestens das 2,5-fache dieser Gebühr
zuzüglich Auslagen und MwSt. an. Zur konkreten Berechnung empfehle ich
www.rechtsanwaltsgebuehren.de.
Kommt es zu einer Einigung im gerichtlichen Verfahren, verdient der Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach dieser Tabelle
(zuzüglich MwSt.). Bei einer Einigung im außergerichtlichen Bereich fällt beim Rechtsanwalt eine anderthalbfache Gebühr an.
Auch in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr nach dem
Gegenstandswert. Diesen stellt man fest, indem man - vereinfacht gesagt - fragt, um was es geht
oder um was gestritten wird. Da es manchmal in einer Beratung oder einem Streit um Dinge geht,
die nicht eindeutig auf einen Geldbetrag festzulegen sind, gibt es zur Frage des Gegenstandswertes
viele gesetzliche Vorschriften und auch umfangreiche Rechtsprechung. Mit dem Gegenstandswert steigen die Gebühren des
Rechtsanwaltes, jedoch nicht gleichmäßig. Als Anhaltspunkt mag diese Faustformel dienen: Wenn sich der Gegenstandswert
verzehnfacht, steigen die Anwaltsgebühren um das Fünffache.
b) Rahmengebühren
Soweit das RVG eine Rahmengebühr vorsieht (z. B. in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten,
Strafsachen, Bußgeldsachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen), hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung
aller Umstände die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist nach § 14 Abs. 1 RVG vor allem
der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den
Auftraggeber, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko des
Rechtsanwaltes zu berücksichtigen.
Der Anwalt kann aber auch mit dem Mandanten verschiedene Vereinbarungen über sein Honorar treffen.
c) Stundenhonorarvereinbarung
Der Rechtsanwalt darf auch ein Stundenhonorar vereinbaren, das der Sachlage, aber auch der eigenen Haftung gerecht
werden muss.
d) Pauschalpreisvereinbarung
Eine Pauschalpreisvereinbarung bietet sich bei Vertragsgestaltungen oder Vertragsüberprüfungen an.
e) Erfolgshonorar
In bestimmten Ausnahmefällen ist es mir seit 01.07.2008 erlaubt, mit dem Mandanten alternativ
ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
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Meine Stundensätze
Eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern kostet bis zu 190 Euro zuzüglich MwSt.,
dies sind bis zu 226,10 Euro.
Im übrigen vereinbare ich Stundenhonorare zwischen 120 und 180 Euro zuzüglich MwSt. also
von 142,80 Euro bis 214,20 Euro pro Stunde inklusive MwSt. Dies ist für Sie
interessant, wenn es sich um eine Angelegenheit mit hohem Streitwert handelt, wir aber
davon ausgehen, dass sich der Zeitaufwand in Grenzen hält.
Bei Stundenhonorarvereinbarungen rechne ich nach angefangenem Fünf-Minuten-Takt ab.
Einfache Beratungen dauern nicht länger als 20 Minuten und kosten um die 60 Euro.
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E-Mail
oder Telefon. Sie erhalten daraufhin ein Angebot über die entstehenden Anwaltskosten. Sie können frei entscheiden
ob Sie dieses Angebot annehmen möchten.
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RA Elmar König, Wilhelmstr.64, 65183 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; email: kanzlei@elmar-koenig.de
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